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Schulbeihilfe, Heim und Fahrtkostenbeihilfe

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Wer hat Anspruch auf Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe?

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Anspruch auf Schulbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder gleichgestellte Schülerinnen und Schüler, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen.

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Anspruch auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe haben Schülerinnen und Schüler (österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder gleichgestellt), die eine Polytechnische Schule bzw. eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.

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Für die Schülerbeihilfen ist soziale Bedürftigkeit erforderlich, Altersgrenze ist 35 bzw. 40 Jahre.

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Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:

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Einkommen, Familienstand und Familiengröße des Schülers/der Schülerin, der Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung.

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Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden.

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Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

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Wer hat Anspruch auf besondere Schulbeihilfe?

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Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung, wenn sie eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.

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Die Grundbeträge der Schul- und/oder Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern bzw. Ehegattinnen/Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des Schülers/der Schülerin sowie um einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens des Schülers/der Schülerin.

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Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen außerdem aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.

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Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülerinnen und Schülern, die Heimbeihilfe beziehen.

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Verfahren

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Antragsformulare und Merkblätter liegen an den Schulen auf bzw. sind auf der Seite des Online-Ratgebers unter schuelerbeihilfen.bmbf.gv.at herunterzuladen.

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Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen.

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Nachweise sind Jahreslohnzettel oder der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung vom abgelaufenen Kalenderjahr für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder der Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

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Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gilt der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid (oder Einkommensteuerbescheid) bzw. bei Zupachtungen die Beitragsvorschreibung der Sozialversicherung der Bauern.

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Sollte das Einkommen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich um mehr als 10% geringer sein als das Einkommen im oben genannten maßgeblichen Zeitraum, so kann die Behörde dieses geringere Einkommen zur Berechnung heranziehen bzw. schätzen.

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In diesem Fall sind zusätzlich die Nachweise für das Jahr der Antragstellung beizulegen.

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Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.

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Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Schuljahres einlagen, sonst tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.

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An Schulen für Berufstätige ist für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember, für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai ein Antrag zu stellen.

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Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige Schülerinnen und Schüler einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.

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Wo erhält man weitere Informationen?

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Für Schülerinnen und Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist der jeweilige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien zuständig.

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Für Schülerinnen und Schüler der Zentrallehranstalten, der höheren land- u. forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung und Frauen, Minoritenplatz 5, 1014 Wien, Tel.: (01) 53120-0, zuständig.

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Für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann zuständig.

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Darüber hinaus gelangen Sie an alle wichtigen Informationen über die Webseite schuelerbeihilfen.bmbf.gv.at.

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Dort finden Sie auch Links zu dem mehrsprachigen Schülerbeihilfen-Onlineratgeber mit Downloadformularen, dem Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich sowie Wegweisern und Downloadformularen zu den entsprechenden Anträgen.

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