Inhalt der Vereinbarung
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Inhalt der Vereinbarung
Die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit muss Beginn und Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sowie das Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung und Lage der Arbeitsstunden enthalten.
Durch die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen.
Es sind durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes jedoch zulässig, soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.
Nach dem Antritt darf diese Teilzeitvereinbarung höchstens zweimal geändert werden (z.B. könnte die Teilzeitbeschäftigung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten verlängert oder das Stundenausmaß geändert werden).
Die Änderung muss im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgen und bedarf der Schriftform.
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