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Inhalt der Vereinbarung

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Inhalt der Vereinbarung

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Die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit muss Beginn und Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sowie das Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung und Lage der Arbeitsstunden enthalten.

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Durch die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen.

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Es sind durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes jedoch zulässig, soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.

###|50,08|###

Nach dem Antritt darf diese Teilzeitvereinbarung höchstens zweimal geändert werden (z.B. könnte die Teilzeitbeschäftigung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten verlängert oder das Stundenausmaß geändert werden).

###|70,42|###

Die Änderung muss im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgen und bedarf der Schriftform.

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