
Urlaubsersatzleistung und Urlaubsauslöse
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Urlaubsersatzleistung und Urlaubsauslöse
Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub offen, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ersatzleistung.
Zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres zu ermitteln, wobei der bereits konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres von diesem anteilsmäßigen Urlaubsanspruch abzuziehen ist.
Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden.
Beispiel:
- Das Dienstverhältnis hat am 1. Februar 2014 begonnen
- Das laufende Urlaubsjahr hat mit 1. Februar 2015 begonnen.
- Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis mit 31. Oktober 2015. In diesem Urlaubsjahr sind somit 273 Kalendertage verstrichen (1. Februar bis 31. Oktober).
- Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit acht Urlaubstage konsumiert.
Der aliquote Urlaubsanspruch wird nun berechnet, indem der gesamte Jahresurlaub mit den Kalendertagen des Urlaubsjahres multipliziert und dann durch 365 dividiert wird.
- Jahresurlaub = 30 Tage
- Kalendertage des Urlaubsjahres = 273
- (30 x 273) / 365 = 22,43 Werktage anteilsmäßiger Urlaub
- Um die Urlaubsersatzleistung zu ermitteln, werden davon die bereits konsumierten Urlaubstage abgezogen:
- 22,43 (Werktage anteilsmäßiger Urlaub) – acht (konsumierte Urlaubstage) = 14,43 Werktage Urlaubsersatzleistung.
Die noch offenen Urlaubstage sind durch die Ersatzleistung finanziell abzugelten.
Berechnungsgrundlage der Ersatzleistung für diese Urlaubstage ist das der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch fiktiv gebührende Urlaubsentgelt.
Achtung: Je nachdem, ob der Urlaubsanspruch in Werktagen oder in Arbeitstagen bemessen wird, ist das fiktiv gebührende Urlaubsentgelt auf Basis von Werktagen oder auf Basis von Arbeitstagen zu berechnen.
Für zu viel konsumierten Urlaub erhaltenes Urlaubsentgelt ist – außer bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und verschuldeter Entlassung – grundsätzlich nicht rückzuerstatten.
Bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt gibt es keine Ersatzleistung für unverbrauchten Urlaub.
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Jede Form der Urlaubsablöse in Geld oder durch sonstige vermögenswerte Leistungen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist unzulässig und unwirksam.
Im Fall des Todes der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers haben die Erben (maßgeblich ist die konkrete Erbberechtigung) entsprechend den Erbquoten Anspruch auf die Ersatzleistung.
Urlaubsrecht und abweichende Vereinbarungen
Die Bestimmungen des Urlaubsrechts sind zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwingendes Recht und können durch Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Zulässig sind nur günstigere Vereinbarungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.