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Urlaubsersatzleistung und Urlaubsauslöse

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Urlaubsersatzleistung und Urlaubsauslöse

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Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub offen, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ersatzleistung.

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Zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres zu ermitteln, wobei der bereits konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres von diesem anteilsmäßigen Urlaubsanspruch abzuziehen ist.

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Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden.

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Beispiel:

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  • Das Dienstverhältnis hat am 1. Februar 2014 begonnen
###|47,48|###
  • Das laufende Urlaubsjahr hat mit 1. Februar 2015 begonnen.
###|53,5|###
  • Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis mit 31. Oktober 2015. In diesem Urlaubsjahr sind somit 273 Kalendertage verstrichen (1. Februar bis 31. Oktober).
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  • Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit acht Urlaubstage konsumiert.
###|78,78|###

Der aliquote Urlaubsanspruch wird nun berechnet, indem der gesamte Jahresurlaub mit den Kalendertagen des Urlaubsjahres multipliziert und dann durch 365 dividiert wird.

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  • Jahresurlaub = 30 Tage
###|96,08|###
  • Kalendertage des Urlaubsjahres = 273
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  • (30 x 273) / 365 = 22,43 Werktage anteilsmäßiger Urlaub
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  • Um die Urlaubsersatzleistung zu ermitteln, werden davon die bereits konsumierten Urlaubstage abgezogen:
###|120,04|###
  • 22,43 (Werktage anteilsmäßiger Urlaub) – acht (konsumierte Urlaubstage) = 14,43 Werktage Urlaubsersatzleistung.
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Die noch offenen Urlaubstage sind durch die Ersatzleistung finanziell abzugelten.

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Berechnungsgrundlage der Ersatzleistung für diese Urlaubstage ist das der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch fiktiv gebührende Urlaubsentgelt.

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Achtung: Je nachdem, ob der Urlaubsanspruch in Werktagen oder in Arbeitstagen bemessen wird, ist das fiktiv gebührende Urlaubsentgelt auf Basis von Werktagen oder auf Basis von Arbeitstagen zu berechnen.

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Für zu viel konsumierten Urlaub erhaltenes Urlaubsentgelt ist – außer bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und verschuldeter Entlassung – grundsätzlich nicht rückzuerstatten.

###|185,38|###

Bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt gibt es keine Ersatzleistung für unverbrauchten Urlaub.

###|193,28|###

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

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Jede Form der Urlaubsablöse in Geld oder durch sonstige vermögenswerte Leistungen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist unzulässig und unwirksam.

###|222,38|###

Im Fall des Todes der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers haben die Erben (maßgeblich ist die konkrete Erbberechtigung) entsprechend den Erbquoten Anspruch auf die Ersatzleistung.

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Urlaubsrecht und abweichende Vereinbarungen

###|243,66|###

Die Bestimmungen des Urlaubsrechts sind zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwingendes Recht und können durch Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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Zulässig sind nur günstigere Vereinbarungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

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