Besondere Urlaubsregelungen
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Besondere Urlaubsregelungen
###|5,12|###
Mit geringfügigen Abweichungen gilt das Urlaubsgesetz für Journalisteninnen und Journalisten, Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, Hausgehilfinnen und Hausgehilfen, Hausangestellte, Schauspielerinnen und Schauspieler sowie für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.
###|25,9|###
Sondergesetzlich geregelt ist das Urlaubsrecht für:
###|29,56|###
- Arbeiterinnen und Arbeiter in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz),
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- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (Heimarbeitsgesetz) und
###|43,2|###
- Dienstverhältnisse zum Bund, zu Ländern und zu Gemeinden