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Besondere Urlaubsregelungen

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Besondere Urlaubsregelungen

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Mit geringfügigen Abweichungen gilt das Urlaubsgesetz für Journalisteninnen und Journalisten, Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, Hausgehilfinnen und Hausgehilfen, Hausangestellte, Schauspielerinnen und Schauspieler sowie für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.

###|25,9|###

Sondergesetzlich geregelt ist das Urlaubsrecht für:

###|29,56|###
  • Arbeiterinnen und Arbeiter in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz),
###|38,12|###
  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (Heimarbeitsgesetz) und
###|43,2|###
  • Dienstverhältnisse zum Bund, zu Ländern und zu Gemeinden

 

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