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Pflegefreistellung zur Betreuung eines Kindes

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Pflegefreistellung zur Betreuung eines Kindes

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Weiters besteht ein Anspruch auf Freistellung bis zu einer Woche je Arbeitsjahr, wenn die Betreuungsperson, die das Kind ständig bzw. regelmäßig betreut, aus folgenden Gründen ausfällt:

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  • Tod
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  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
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  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei anderweitiger auf behördlicher Anordnung beruhender Anhaltung
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  • Schwere Erkrankung
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  • Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit der bisher betreuenden Person
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Auch in diesem Fall ist zwingend erforderlich, dass die Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer notwendig ist und die erforderliche Betreuung mit der Erbringung der Arbeitsleistung unvereinbar ist.

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Ob die Betreuung notwendig ist, kann nur im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände festgestellt werden.

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Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer wird jedenfalls dann nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person zur Betreuung der Kinder vorhanden ist.

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Allerdings kann der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, langwierige Versuche zur Unterbringung der Kinder in einer Betreuungseinrichtung zu unternehmen oder auf ihre bzw. seine Kosten für die Bereitstellung von Betreuungspersonal Sorge zu tragen.

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Pflegefreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Krankenhausaufenthalt

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Ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht auch im Fall der Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind unter zehn Jahre alt ist.

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Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder über zehn Jahre begleitet werden.

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Beispielsweise dann, wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass für die Genesung des Kindes die Anwesenheit erforderlich ist.

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Als Kind gelten in diesem Zusammenhang Adoptiv- oder Pflegekinder oder im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder der

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  • Ehepartnerin bzw. des Ehepartners,
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  • der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder
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  • der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten.

 

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