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Pflegefreistellung im Krankheitsfall

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Pflegefreistellung im Krankheitsfall

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu einer Woche je Arbeitsjahr und unter Fortzahlung des Entgelts.

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Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer wegen

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  • der notwendigen Pflege
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  • eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
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  • erkrankten nahen Angehörigen
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  • nachweislich
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an der Arbeitsleistung verhindert ist.

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Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im gemeinsamen Haushalt des Kindes leben, Anspruch auf Pflegefreistellung.

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Diese Regelung umfasst auch erkrankte Pflege- und Adoptivkinder.

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Ob die Pflege notwendig ist, kann nur im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände, wie Art und Intensität der Erkrankung, Alter der bzw. des Erkrankten und die familiäre Situation der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers festgestellt werden.

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Eine Pflege durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer wird jedenfalls dann nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der bzw. des erkrankten nahen Angehörigen vorhanden ist.

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Z.B. wenn weitere nicht berufstätige und zur Pflege geeignete Personen, wie etwa Großeltern oder Ehepartnerin bzw. Ehepartner, die bzw. der nicht erwerbstätig ist, für die Pflege der erkrankten Person zur Verfügung stehen.

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Maßgebend für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist das Bestehen einer tatsächlichen Wohngemeinschaft (gemeinsames Wohnen und Wirtschaften).

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Die polizeiliche Meldung ist nicht entscheidend.

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Zu den nahen Angehörigen zählen:

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  • Ehepartnerin und Ehepartner
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  • eingetragene Partnerin und eingetragener Partner
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  • Lebensgefährtin und Lebensgefährte
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  • in gerader Linie verwandte Personen (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel etc.)
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  • Adoptivkinder und Pflegekinder
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  • im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten.
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Erweiterte Pflegefreistellung im Krankheitsfall

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Im Fall der neuerlichen Erkrankung eines Kindes im laufenden Arbeitsjahr besteht zur notwendigen Pflege unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine weitere Woche:

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  • Die erste Woche Pflegefreistellung ist zur Gänze verbraucht.
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  • Das neuerlich erkrankte Kind ist unter zwölf Jahre alt.
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  • Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer steht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu.
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Als Kind gelten in diesem Zusammenhang Adoptiv- oder Pflegekinder oder im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder der

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  • Ehepartnerin bzw. des Ehepartners,
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  • der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder
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  • der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten.

 

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