Förderung der Besuchsbegleitung
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Förderung der Besuchsbegleitung
Voraussetzungen der Erteilung einer Förderung sind:
- Qualifikation der Besuchsbegleiterin/des Besuchsbegleiters: Gemäß § 111 Außerstreitgesetz bedarf es für die Durchführung der Besuchskontakte einer „neutralen Drittperson“. Diese könnte grundsätzlich auch aus dem Bekannten- oder Familienkreis stammen. Zur Sicherung der Qualität hat das Ministerium in den Förderrichtlinien jedoch bestimmte Berufsgruppen, welche für die Anerkennung zur Durchführung der geförderten Besuchsbegleitung in Betracht kommen, festgelegt.
- Einkommen: Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist seit 1. Jänner 2010 an eine Einkommensgrenze gebunden (siehe nachfolgende Tabelle), damit die Fördermittel in erster Linie jenen Personen bzw. Kindern zugutekommen, welche sich die Besuchsbegleitung nicht leisten können.
- Gerichtliche Protokollierung: Wenn sich die Eltern freiwillig auf die Durchführung von Besuchsbegleitung einigen, muss diese gerichtlich protokolliert werden, damit eine Förderung in Anspruch genommen werden kann.
Einkommensgrenze für Fördermittel
Für die Festlegung der Einkommensgrenze werden seit 1. Jänner 2011 die aktuellen Werte aus der EU-SILC-Erhebung (jährliche Armutsgefährdungsschwelle) verwendet.
Die aktuelle Einkommensgrenze für Fördermittel finden Sie hier.
Überprüfung der Einkommensgrenze
Die Angaben zum Einkommen müssen seitens der Elternteile bestätigt werden.
Bei Unsicherheit kann z.B. ein Lohnzettel verlangt werden.
Ausschlaggebend ist das Nettoeinkommen des letzten Monats, Sonderzahlungen werden nicht mit eingerechnet.
Zur Hilfestellung kann der Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen herangezogen werden.
Die gesetzlich festgesetzten oder nachweislich freiwillig geleisteten Unterhaltsleistungen jener Person, die die Besuchsbegleitung in Anspruch nimmt, müssen bei der Einkommensermittlung vom Nettoeinkommen abgezogen werden.
Einkommensnachweise sind aufzubewahren, da es zu stichprobenartigen Überprüfungen kommen kann.