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Meldepflichten

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Meldepflichten

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Damit Sie Anspruch auf unsere Leistungen haben und wir Ihren Anspruch richtig beurteilen können, müssen Sie uns Änderungen Ihrer Lebenssituation sofort melden.

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Was müssen Sie uns melden?

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Sie müssen alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten, melden.

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Zum Beispiel:

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  • Sie beginnen eine selbstständige oder unselbstständige Arbeit. Bitte bedenken Sie, dass Sie uns auch eine befristete oder geringfügige Arbeit oder eine Arbeit auf Werkvertragsbasis melden müssen.
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  • Sie müssen uns auch informieren, wenn Sie eine Arbeit nicht aufnehmen, die Sie uns bereits gemeldet haben.
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Auch in folgenden Situationen besteht eine Meldepflicht:

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  • Ihr Einkommen ändert sich, z. B. durch eine Pension, durch Alimente oder Mieteinnahmen.
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  • Sie beantragen eine Pension.
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  • Sie beginnen ein Studium, eine Schule oder eine Weiterbildung.
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  • Sie planen einen Auslandsaufenthalt.
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  • Ihre persönlichen Lebensumstände ändern sich, z. B. durch Übersiedlung, Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Aufnahme einer Lebensgemeinschaft oder Geburt eines Kindes.
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  • Die Betreuung Ihrer Kinder ändert sich.
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Zudem müssen Sie uns informieren, wenn Sie krank sind, ins Spital müssen oder auf Kur gehen bzw. sich Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert.

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Wann müssen Sie uns Änderungen melden?

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Am besten sofort, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach der Änderung.

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Bitte beachten Sie, dass Sie uns die Aufnahme einer Arbeit in jedem Fall sofort melden müssen.

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Bitte informieren Sie uns auch sofort, wenn Sie ins Ausland fahren oder krank sind.

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Wann müssen Sie sich nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen Ihres Anspruches wieder melden?

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Am besten gleich nach Ende der Unterbrechung, spätestens aber innerhalb 1 Woche, z. B. nach einem Krankenstand.

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Wenn die Unterbrechung länger als 62 Tage dauert, müssen Sie sich sofort melden und sofort einen neuen Antrag stellen.

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Bitte beachten Sie:

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  • Wenn Sie uns erst später informieren, erhalten Sie Ihr Geld frühestens ab dem Tag, an dem Sie sich bei uns melden.
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  • Wenn Sie wegen einer Änderung länger als 62 Tage kein Geld von uns erhalten, müssen Sie es neu beantragen – z. B. nach einem langen Auslandsaufenthalt.
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  • Sie müssen dann Ihren Antrag z. B. auf Arbeitslosengeld entweder persönlich bei Ihrem AMS oder über Ihr eAMS-Konto stellen – nicht telefonisch oder schriftlich.
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  • Sie haben in diesem Fall frühestens ab dem Tag wieder Anspruch auf Geld von uns, an dem Sie es beantragt haben.
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Wie können Sie uns Änderungen melden?

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  • Sie können uns Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, schriftlich bzw. postalisch melden.
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Was passiert, wenn Sie uns Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden?

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Wenn Sie Ihre Meldepflicht verletzen, können wir unsere Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern.

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Zusätzlich drohen Ihnen eine Strafanzeige und eine Geldstrafe.

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