Meldepflichten
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Meldepflichten
Damit Sie Anspruch auf unsere Leistungen haben und wir Ihren Anspruch richtig beurteilen können, müssen Sie uns Änderungen Ihrer Lebenssituation sofort melden.
Was müssen Sie uns melden?
Sie müssen alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten, melden.
Zum Beispiel:
- Sie beginnen eine selbstständige oder unselbstständige Arbeit. Bitte bedenken Sie, dass Sie uns auch eine befristete oder geringfügige Arbeit oder eine Arbeit auf Werkvertragsbasis melden müssen.
- Sie müssen uns auch informieren, wenn Sie eine Arbeit nicht aufnehmen, die Sie uns bereits gemeldet haben.
Auch in folgenden Situationen besteht eine Meldepflicht:
- Ihr Einkommen ändert sich, z. B. durch eine Pension, durch Alimente oder Mieteinnahmen.
- Sie beantragen eine Pension.
- Sie beginnen ein Studium, eine Schule oder eine Weiterbildung.
- Sie planen einen Auslandsaufenthalt.
- Ihre persönlichen Lebensumstände ändern sich, z. B. durch Übersiedlung, Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Aufnahme einer Lebensgemeinschaft oder Geburt eines Kindes.
- Die Betreuung Ihrer Kinder ändert sich.
Zudem müssen Sie uns informieren, wenn Sie krank sind, ins Spital müssen oder auf Kur gehen bzw. sich Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert.
Wann müssen Sie uns Änderungen melden?
Am besten sofort, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach der Änderung.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns die Aufnahme einer Arbeit in jedem Fall sofort melden müssen.
Bitte informieren Sie uns auch sofort, wenn Sie ins Ausland fahren oder krank sind.
Wann müssen Sie sich nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen Ihres Anspruches wieder melden?
Am besten gleich nach Ende der Unterbrechung, spätestens aber innerhalb 1 Woche, z. B. nach einem Krankenstand.
Wenn die Unterbrechung länger als 62 Tage dauert, müssen Sie sich sofort melden und sofort einen neuen Antrag stellen.
Bitte beachten Sie:
- Wenn Sie uns erst später informieren, erhalten Sie Ihr Geld frühestens ab dem Tag, an dem Sie sich bei uns melden.
- Wenn Sie wegen einer Änderung länger als 62 Tage kein Geld von uns erhalten, müssen Sie es neu beantragen – z. B. nach einem langen Auslandsaufenthalt.
- Sie müssen dann Ihren Antrag z. B. auf Arbeitslosengeld entweder persönlich bei Ihrem AMS oder über Ihr eAMS-Konto stellen – nicht telefonisch oder schriftlich.
- Sie haben in diesem Fall frühestens ab dem Tag wieder Anspruch auf Geld von uns, an dem Sie es beantragt haben.
Wie können Sie uns Änderungen melden?
- Sie können uns Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, schriftlich bzw. postalisch melden.
Was passiert, wenn Sie uns Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden?
Wenn Sie Ihre Meldepflicht verletzen, können wir unsere Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern.
Zusätzlich drohen Ihnen eine Strafanzeige und eine Geldstrafe.