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Wiedereingliederungsteilzeit

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Wiedereingliederungsteilzeit

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Durch eine Wiedereingliederungsteilzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einem längeren Krankenstand schrittweise in den Arbeitsprozess bzw. in das Arbeitsleben zurückkehren.

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Die dadurch ermöglichte nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bewirkt eine win-win-Situation für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

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Ziel ist der längere Verbleib im Arbeitsleben und die sanfte Reintegration in den Arbeitsmarkt.

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Personen, die Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren können

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Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetzes (AVRAG) samt Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld und pensionsversicherungsrechtlicher Absicherung besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.

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Vertragsbedienstete und Beamte des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden können ihre Arbeitszeit zum Zweck der Wiedereingliederung reduzieren, das Wiedereingliederungsgeld beziehen und sind ebenso in der Pensionsversicherung abgesichert, sofern die für sie geltenden landes- oder bundesgesetzlichen Normen jeweils Regelungen vorsehen, die eine Vereinbarung zur Reduktion der Dienstzeit ermöglichen, welche mit der Wiedereingliederungsteilzeit nach dem AVRAG vergleichbar ist.

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