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Urlaub und Freistellung

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Urlaub und Freistellung

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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen (privatrechtlichen) Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, ist das Urlaubsrecht im Urlaubsgesetz geregelt.

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Dieses Gesetz gilt auch für Lehrlinge.

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Weiters regelt das Urlaubsgesetz für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Anspruch auf Pflegefreistellung.

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Wichtige Regelungen des Urlaubsgesetzes

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Urlaubsentgelt

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Während des Urlaubs besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (Urlaubsentgelt), auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird.

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Das Urlaubsentgelt ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubszuschuss (13. Gehalt), der in vielen Kollektivverträgen als Sonderzahlung geregelt ist.

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Höhe des Urlaubsanspruchs

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt für jedes Arbeitsjahr (Urlaubsjahr) ein grundsätzlich ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von fünf Wochen (30 Werktage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche bzw. 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche).

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Ab dem 26. Dienstjahr bei derselben Arbeitgeberin bzw. beim selben Arbeitgeber erhöht sich das Urlaubsausmaß auf sechs Wochen (36 Werktage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche bzw. 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche).

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Vordienstzeitenanrechnung

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Das Urlaubsausmaß bemisst sich nicht nur nach der Dienstzeit im laufenden Arbeitsverhältnis.

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Für die Höhe des Urlaubsausmaßes sind zudem bestimmte, im Urlaubsgesetz angeführte Vordienstzeiten zu berücksichtigen.

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Dazu zählen Dienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin bzw. beim selben Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis, Dienstzeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis, sofern dieses jeweils mindestens sechs Monate gedauert hat, sowie Schul- und Studienzeiten.

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Die Anrechnung dieser Vordienstzeiten erfolgt jedoch grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstausmaß.

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Entstehung des Urlaubsanspruchs

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  • Erstes Arbeitsjahr: Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres aliquot, also im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe.
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  • Zweites und folgende Arbeitsjahre: Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres, also mit dem ersten Tag des zweiten, des dritten usw. Arbeitsjahres.
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Hier können Sie zu den einzelnen Teilen des Textes navigieren.

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