
Urlaub und Freistellung
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Urlaub und Freistellung
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen (privatrechtlichen) Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, ist das Urlaubsrecht im Urlaubsgesetz geregelt.
Dieses Gesetz gilt auch für Lehrlinge.
Weiters regelt das Urlaubsgesetz für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Anspruch auf Pflegefreistellung.
Wichtige Regelungen des Urlaubsgesetzes
Urlaubsentgelt
Während des Urlaubs besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (Urlaubsentgelt), auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Das Urlaubsentgelt ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubszuschuss (13. Gehalt), der in vielen Kollektivverträgen als Sonderzahlung geregelt ist.
Höhe des Urlaubsanspruchs
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt für jedes Arbeitsjahr (Urlaubsjahr) ein grundsätzlich ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von fünf Wochen (30 Werktage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche bzw. 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche).
Ab dem 26. Dienstjahr bei derselben Arbeitgeberin bzw. beim selben Arbeitgeber erhöht sich das Urlaubsausmaß auf sechs Wochen (36 Werktage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche bzw. 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche).
Vordienstzeitenanrechnung
Das Urlaubsausmaß bemisst sich nicht nur nach der Dienstzeit im laufenden Arbeitsverhältnis.
Für die Höhe des Urlaubsausmaßes sind zudem bestimmte, im Urlaubsgesetz angeführte Vordienstzeiten zu berücksichtigen.
Dazu zählen Dienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin bzw. beim selben Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis, Dienstzeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis, sofern dieses jeweils mindestens sechs Monate gedauert hat, sowie Schul- und Studienzeiten.
Die Anrechnung dieser Vordienstzeiten erfolgt jedoch grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstausmaß.
Entstehung des Urlaubsanspruchs
- Erstes Arbeitsjahr: Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres aliquot, also im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe.
- Zweites und folgende Arbeitsjahre: Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres, also mit dem ersten Tag des zweiten, des dritten usw. Arbeitsjahres.
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