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Praktikum

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Praktikum

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Praktika sind in verschiedenen Formen möglich, daher ist die Rechtssituation nicht immer eindeutig.

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Welches Vertragsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

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Dabei ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Praktikums ausschlaggebend.

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Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis

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Allgemein kann ein Praktikum als Arbeitsverhältnis, als freies Dienstverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis mit unterschiedlichen Rechtsfolgen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht angelegt sein.

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Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so sind alle arbeitsrechtlichen Vorschriften einschließlich des für den jeweiligen Betrieb geltenden Kollektivvertrages und der jeweiligen Betriebsvereinbarungen anzuwenden.

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Freie Dienstverhältnisse und Ausbildungsverhältnisse unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des Arbeitsrechts.

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Konkret bedeutet das: kein Lohn oder Gehalt nach dem Kollektivvertrag, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaub.

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Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines Studiums ist in der Regel ein Arbeitsverhältnis, kann aber auch ein Ausbildungsverhältnis sein.

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Das hängt davon ab, ob eher die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt sind oder – wie für Ausbildungsverhältnisse typisch – die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Vordergrund steht.

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Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist es ein freies Dienstverhältnis.

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Dabei gibt der Dienstgeber nur an, welche Tätigkeiten zu verrichten sind.

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Vorschriften zur Art und Weise, wie die Leistungen zu erbringen sind, gibt es nicht.

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Merkmale eines Arbeitsverhältnisses

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Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses werden Arbeitsleistungen gegen Entgelt erbracht.

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Arbeitsverhältnisse werden durch schriftliche oder mündliche Arbeitsverträge geschlossen.

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Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Merkmale der persönlichen Abhängigkeit

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  • Einordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den betrieblichen Organisationsablauf
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  • Vorgegebene Arbeitszeit
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  • Zugewiesener Arbeitsort
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  • Festgelegte Arbeitsabfolge
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  • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
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  • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber
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Für Praktika in Form von Arbeitsverhältnissen gelten alle arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen, wie etwa das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz.

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Außerdem müssen gegebenenfalls der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarungen berücksichtigt werden.

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Bei Personen unter 18 Jahren gilt hinsichtlich Arbeits- und Ruhezeiten das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz.

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Demnach sind Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren nicht erlaubt.

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Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat an, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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Checkliste für den Arbeitsvertrag

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Vor Antritt des Praktikums empfiehlt es sich, folgende Punkte abzuklären und schriftlich in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren:

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  • genaue Tätigkeit
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  • Beginn und Ende der Beschäftigung
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  • Arbeitszeit
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  • Arbeitsort
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  • Entlohnung
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  • Urlaubsausmaß
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  • eventuell Kost und Quartier (sowie einen etwaigen Abzug dafür)
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  • anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
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  • Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse

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