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Kriegsgefangenenentschädigung

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Kriegsgefangenenentschädigung

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Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die im Zusammenhang mit dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg mindestens drei Monate in Kriegsgefangenschaft waren, können Ansprüche auf eine Entschädigung geltend machen.

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Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz regelt die Ansprüche von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die im Zusammenhang mit dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg mindestens drei Monate in Kriegsgefangenschaft (interniert oder angehalten) waren.

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Nach der Dauer der Gefangenschaft richtet sich auch die Höhe der monatlichen Entschädigung.

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Ob Anspruch auf eine Entschädigung besteht, entscheidet der jeweilige Pensionsversicherungsträger oder der öffentliche Leistungsträger, der für den Ruhe- und Versorgungsgenuss zuständig ist.

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Gibt es keinen zuständigen Leistungsträger, entscheidet das Sozialministeriumservice.

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