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Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?

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Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?

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Die Übertragung muss bis spätestens zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (das ist jener Träger, bei dem der überwiegend erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist) beantragt werden.

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Vor der Übertragung müssen die Versicherungszeiten und Gutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen.

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Es muss der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden.

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Das betrifft vor allem selbstständig Erwerbstätige.

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Sie können vorerst formlos den Übertragungsantrag stellen und die Vereinbarung über die Höhe erst später nachreichen, wenn alle notwendigen Daten vorhanden sind.

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Weiters muss mit dem anderen Elternteil eine Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.

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Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension (z.B. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension) oder einen Ruhegenuss als Beamter hat.

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Eine getroffene Vereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde.

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Die Übertragung kann anschließend nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden.

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Formulare für die Beantragung der „Übertragung von Kindererziehungszeiten“ können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger bezogen werden.

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