Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?
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Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?
Die Übertragung muss bis spätestens zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (das ist jener Träger, bei dem der überwiegend erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist) beantragt werden.
Vor der Übertragung müssen die Versicherungszeiten und Gutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen.
Es muss der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden.
Das betrifft vor allem selbstständig Erwerbstätige.
Sie können vorerst formlos den Übertragungsantrag stellen und die Vereinbarung über die Höhe erst später nachreichen, wenn alle notwendigen Daten vorhanden sind.
Weiters muss mit dem anderen Elternteil eine Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.
Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension (z.B. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension) oder einen Ruhegenuss als Beamter hat.
Eine getroffene Vereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde.
Die Übertragung kann anschließend nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden.
Formulare für die Beantragung der „Übertragung von Kindererziehungszeiten“ können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger bezogen werden.
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