Besonderer Kündigungsschutz
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Besonderer Kündigungsschutz
Neben der Beschäftigungspflicht sieht das Behinderteneinstellungsgesetz (§ 8) auch einen erhöhten Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen vor.
Das Dienstverhältnis eines bzw. einer begünstigten Behinderten kann nur gekündigt werden, wenn mindestens vier Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden und der Behindertenausschuss, der bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eingerichtet ist, zustimmt.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Zustimmung auch nachträglich erfolgen, ohne Zustimmung ist die Kündigung jedoch unwirksam.
Der besondere Kündigungsschutz wurde seitens der Unternehmen, aber auch von Behindertenvertretungen zunehmend als Einstellungshemmnis betrachtet.
Deshalb wurden in Abstimmung mit den Sozialpartnern und den Behindertenverbänden Lockerungen des besonderen Kündigungsschutzes vorgenommen.
Für neue, nach dem 1. Jänner 2011 geschlossene Dienstverhältnisse mit begünstigten Behinderten gilt der besondere Kündigungsschutz – abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen – erst nach vier Jahren.
Bestehende Dienstverhältnisse sind davon nicht betroffen.
Unterstützungsangebote des Sozialministeriumservice
Vom Sozialministeriumservice wird bereits seit Jahren ein breit gefächertes Förderinstrumentarium von unterschiedlichen Projekt- und Individualförderungen oder einer Kombination aus beiden zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe angeboten.