Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe
- Aktueller Absatz
- Ganzer Text
- Text größer
- Text kleiner
- Kontrast ausschalten
- Blauer Kontrast
- Gelber Kontrast
- Untertitel EIN
- Untertitel AUS
Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pro 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens einen begünstigten behinderten Menschen einstellen.
Die Pflichtzahl ist die Gesamtzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen.
Bei der Berechnung der Pflichtzahl – oder auch Pflichtstellen – geht man von der Gesamtzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Arbeitgebers bzw. einer Arbeitgeberin aus.
Lehrlinge zählen nicht zu dieser Gesamtzahl.
Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die tatsächlich beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet.
Erreicht die Anzahl der Beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Pflichtzahl, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.
Manche Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet.
Zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen.
Ausgleichstaxe
Erfüllen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen.
Die Höhe der Ausgleichstaxe ist nach Anzahl der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gestaffelt.
Sie beträgt für 2019 (wird jährlich aufgewertet):
- Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die bis zu 24 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen: keine Ausgleichstaxe
- Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die 25 bis 99 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen: € 262 pro Monat pro nicht besetzte Pflichtstelle
- Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen: € 368 pro Monat pro nicht besetzte Pflichtstelle
- Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen: € 391 pro Monat pro nicht besetzte Pflichtstelle
Zweckwidmung der Ausgleichstaxe
Die Taxe fließt dem Ausgleichstaxfonds zu.
Dieser Fonds wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verwaltet.
Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche und soziale Förderung begünstigter behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet.
Weiters erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Menschen beschäftigen, eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe.
Die Mittel dienen aber auch der Errichtung und dem Ausbau von Integrativen Betrieben.