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Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe

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Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe

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Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pro 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens einen begünstigten behinderten Menschen einstellen.

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Die Pflichtzahl ist die Gesamtzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen.

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Bei der Berechnung der Pflichtzahl – oder auch Pflichtstellen – geht man von der Gesamtzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Arbeitgebers bzw. einer Arbeitgeberin aus.

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Lehrlinge zählen nicht zu dieser Gesamtzahl.

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Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die tatsächlich beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet.

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Erreicht die Anzahl der Beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Pflichtzahl, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.

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Manche Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet.

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Zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen.

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Ausgleichstaxe

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Erfüllen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen.

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Die Höhe der Ausgleichstaxe ist nach Anzahl der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gestaffelt.

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Sie beträgt für 2019 (wird jährlich aufgewertet):

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  • Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die bis zu 24 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen: keine Ausgleichstaxe
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  • Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die 25 bis 99 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen: € 262 pro Monat pro nicht besetzte Pflichtstelle
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  • Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen: € 368 pro Monat pro nicht besetzte Pflichtstelle
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  • Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen: € 391 pro Monat pro nicht besetzte Pflichtstelle
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Zweckwidmung der Ausgleichstaxe

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Die Taxe fließt dem Ausgleichstaxfonds zu.

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Dieser Fonds wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verwaltet.

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Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche und soziale Förderung begünstigter behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet.

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Weiters erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Menschen beschäftigen, eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe.

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Die Mittel dienen aber auch der Errichtung und dem Ausbau von Integrativen Betrieben.

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