Begünstigte behinderte Menschen
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Begünstigte behinderte Menschen
Für Menschen mit Behinderungen kann es im Berufsleben von Vorteil sein, wenn sie dem Kreis der begünstigten behinderten Menschen angehören.
Begünstigte behinderte Menschen haben unter anderem Anspruch auf besondere Förderungen, auf besonderen Kündigungsschutz und Anspruch auf Zusatzurlaub.
Anspruch auf Zusatzurlaub haben sie dann, wenn dies im Kollektivvertrag, im Dienstrecht oder in den Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist.
Wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigen, können sie Förderungen beziehen und Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen.
Auch die Zahlung der Ausgleichstaxe fällt weg.
Was muss ich tun, um zum Kreis der „begünstigten behinderten Menschen“ zu gehören?
Menschen, die eine Behinderung haben, können einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice stellen.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50%, wird ihnen der Begünstigtenstatus zuerkannt.
Mitzubringen sind: ein formloser Antrag, ärztliche Befunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis.
Damit wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren eingeleitet.
In diesem Verfahren ermitteln ärztliche Sachverständige den Grad der Behinderung.
Die Zuerkennung des Begünstigtenstatus erfolgt durch einen Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice.
Der Grad der Behinderung wird durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice festgestellt.
Voraussetzung für den Begünstigtenstatus ist außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft.
Wer eine Staatsbürgerschaft eines EU-Landes, eines EWR-Landes oder der Schweiz besitzt, kann ebenfalls um den Begünstigtenstatus ansuchen.
Das gilt auch für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige.
Anerkannte Flüchtlinge können ebenfalls den Antrag stellen.
Zum Kreis der begünstigten behinderten Menschen können auch Menschen mit Behinderungen gehören, die eine Lehrausbildung oder eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren.
Das gilt ebenso für Menschen, die an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden.
Weiters können Personen, die nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen, um den Behindertenstatus ansuchen.
Wer kann nicht zum begünstigten Personenkreis gehören?
- Menschen mit Behinderungen, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Ausnahme: Lehrlinge)
- Menschen mit Behinderungen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen.
- Menschen mit Behinderungen, die eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (d.h. eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension) bzw. eine Alterspension beziehen und nicht in Beschäftigung stehen.
- Menschen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und auch nicht in der Lage sind, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb zu arbeiten, weil das Ausmaß ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zu groß ist.